Satzung

S A T Z U N G

 

§1

 

NAME UND SITZ

 

Der Verein trägt den Namen „Schnupfer- und Wanderfreunde Auerbach“, mit dem Sitz in 86497 Auerbach, Gem. Horgau, eingetragen im Vereinsregister Augsburg unter der Nr. _____________________.

 

§2

 

ZWECK DES VEREINS

 

Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare, gemeinnützige Förderung des Sports, insbesondere des Wandersports.

 

Er wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Wandertagen für Mitglieder und Nichtmitglieder.

 

Des weiteren durch Reisen zu Wanderveranstaltungen. Die Bildung von Jugendgruppen soll zur allgemeinen Förderung des Wandersports unter den Jugendlichen führen.

 

Weitere Aufgabe des Vereins ist es, die aktive Beteiligung an der Errichtung von Wanderwegen im Erholungsgebiet “Westliche Wälder“.

 

Ansonsten hat sich der Zweck des Vereins auf das notwendige Maß zur Vermögensverwaltung und Veranstaltungen zur Förderung des ideellen Tätigkeitsbereiches zu beschränken.

,

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§3

 

ENTSTEHUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

Mitglieder des Vereins können alle Personen mit gutem Ruf werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei der Aufnahme erklärt sich das Mitglied bereit, bei der Erreichung des Vereinszweckes mitzuarbeiten. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Dies ist nur bei der nachfolgenden, vom Vorstand einberufenen, Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig über den Antrag mit einfacher Mehrheit.

 

 

§4

 

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

Die Mitgliedschaft wird beendet:

a)     durch freiwilligen Austritt

b)     durch Tod

c)     durch Ausschluss

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung der ¼-jährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich bei einer Vorstandssitzung zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausscheidenden Mitglied per Einschreib-Brief mitzuteilen.

 

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

 

Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht das ausgeschlossene Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

 

 

§5

 

MITGLIEDSBEITRÄGE

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

 

Der Beitrag wird vom Kassierer erhoben, dies erfolgt im 1. Quartal des laufenden Jahres. Beim Vereinseintritt wird der Beitrag sofort nach der Aufnahme für das laufende Jahr erhoben.

 

Bei der Aufnahme während eines laufenden Jahres muss immer der volle Jahresbeitrag bezahlt werden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei der Aufnahme wird eine Gebühr erhoben, die der Vorstand festzulegen hat.

 

 

§6

 

ORGANE DES VEREINS

 

Organe des Vereins sind:

a)     der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung

 

 

§7

 

VORSTAND

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus

 

     dem 1. Vorsitzenden

     dem 2. Vorsitzenden

     dem Kassierer

     dem Schriftführer

     und 5 Beisitzern

 

aus dieser Reihe hat der Vorstand einen Protokollführer zu ernennen. Bei Vorstandssitzungen haben alle Mitglieder eine Stimme.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

§8

 

AMTSDAUER UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Vorstandssitzungen. Der Sitzungstermin wird vom 1. Vorsitzenden bestimmt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende geben den Sitzungstermin den übrigen Mitgliedern schriftlich, fernmündlich oder persönlich bekannt.

 

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen.

 

 

§9

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

 

Ihr obliegt vor allem:

a)     Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes.

b)     Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

c)     Die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder.

d)     Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Berufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mind. 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Bei persönlicher Übergabe des Einladungsschreibens muss mind. eine Frist von 1 Woche gegeben sein. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

 

Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich.

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

 

 

§10

 

BEURKUNDUNG DER BESCHLÜSSE DER VEREINSORGANE

 

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

 

Der Vorstand ernennt aus seinen Reihen einen Protokollführer, der die Beschlüsse der Vorstandssitzungen aufzeichnet und bei der darauf folgenden Sitzung vorträgt. Diese Niederschrift ist sodann vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

 

 

§11

 

AUFLÖSUNG UND ANFALLBERECHTIGUNG

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der unter §9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

 

 

§12

 

MITTELBINDUNG

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes geführt werden.

 

 

§13

 

SCHLUSSBESTIMMUNG

 

Die Satzung tritt durch die Annahme der Gesellschafterversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.